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Die Ausländerbehörde informiert: Hinweise für britische Staatsangehörige zum Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehörige und deren Familienangehöriger im Kreis Höxter. Für diese Personengruppe hat die Ausländerbehörde des Kreises Höxter wichtige Informationen.

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union mit einem ratifizierten Austrittsabkommen ausgetreten (sogenannter Brexit). Nach dem Austrittsabkommen gelten ab dem 1. Januar 2021 die Freizügigkeitsrechte dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen sowie ihren Lebensmittelpunkt haben oder arbeiten und dies auch nach dem 31. Dezember 2020 fortführen. Dieses Aufenthaltsrecht besteht bereits kraft Gesetzes.

Als Nachweis über das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen stellt die Ausländerbehörde ein Aufenthaltsdokument-GB aus. Um dieses Dokument erhalten zu können, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt im Kreis Höxter bei der hiesigen Ausländerbehörde bis zum 30. Juni 2021 anzeigen (§ 16 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. Die Karte behält bis zum 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB, welches ab dem 1. Januar 2022 benötigt wird, umgetauscht.

Die im Kreis Höxter angemeldeten britischen Staatsangehörigen haben bereits ein Informationsschreiben per Post erhalten. Dem Schreiben lag ein Formular zur Aufenthaltsanzeige bei, welches der Ausländerbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2021 zurückgeschickt werden muss. Mit der Aufenthaltsanzeige muss zwingend eine Kopie des britischen Reisepasses vorgelegt werden (gegebenfalls auch die Reisepässe von betroffenen Familienangehörigen). Sollten Sie kein Schreiben erhalten haben oder sind nicht offiziell beim Einwohnermeldeamt angemeldet, so können Sie Ihren Aufenthalt schriftlich, telefonisch oder per E-Mail anzeigen.

Nach erfolgter Aufenthaltsanzeige und Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, erhalten Sie von der Ausländerbehörde übergangsweise eine sechsmonatige Fiktionsbescheinigung auf dem Postweg übersandt. Mit diesem Dokument können Sie ein Recht aus dem Austrittsabkommen nachweisen. Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Vorsprache zur Aufnahme des elektronischen Aufenthaltsdokuments-GB nicht möglich. Bitte sehen Sie daher im Augenblick von Terminabfragen ab.

Die Gebühr für das Aufenthaltsdokument-GB wird für Personen ab 24 Jahren 37,00 Euro betragen, ansonsten 22,80 Euro. Bei Familienangehörigen, die bereits im Besitz einer Daueraufenthaltskarte sind, wird das Aufenthaltsdokument-GB gebührenfrei ausgestellt. Für Fiktionsbescheinigungen die derzeit aufgrund der Corona Pandemie ausgestellt werden, fallen keine Gebühren an, ansonsten werden dafür 13,00 Euro fällig.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.